Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen
1.Im Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Kunden gelten vorbehaltlich VIII während der Dauer der Geschäftsverbindung für alle Geschäfte, also sowohl für Kauf-, Miet- oder Werkverträge, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder fernschriftlich unsererseits einer Abänderung zugestimmt wird.
2.Abweichenden Bedingungen in Bestellformularen oder Bestellschreiben vom Kunden widersprechen wir bereits hiermit. Sie werden auch dann für uns nicht bindend, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3.Nebenabreden und Zusicherungen sowie Änderungen oder Ergänzungen eines schriftlich oder fernschriftlich geschlossenen Vertrages bedürfen der schriftlichen oder fernschriftlichen Form.
4.Wenn nichts anderes vereinbart ist, ergeben sich die Preise der Verkaufsgegenstände und Ersatzteile aus unseren Preislisten. Diesen liegen die derzeit für uns gültigen Einkaufspreise zugrunde. Liegen zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin (bei Abrufaufträgen ist der vereinbarte Zeitpunkt der jeweiligen Teillieferung maßgebend) ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, behalten wir uns für den Fall der Erhöhung unserer Einkaufspreise eine angemessene Erhöhung des Lieferpreises vor. Die Kosten der Versendung und Verpackung trägt der Kunde. Eine Transportversicherung wird von uns nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden und auf dessen Rechnung abgeschlossen. Für Reparaturen werden die bei uns jeweils gültigen Stundensätze, Fahrtauslagen und Spesensätze berechnet. Übersteigen die Monteurstunden täglich 8 Stunden, wird für die Überstunden ein Zuschlag von 25 % des Stundensatzes verlangt.
5.Angaben in Preislisten, Katalogen, Prospekten und sonstigen Druckschriften, vor allem auch über Leistungen, Gewicht, Brennstoffverbrauch, Betriebskosten, Geschwindigkeit etc. sind nur ungefähr. Konstruktions- Änderungen bleiben vorbehalten.
6.Erfüllungsort für sämtliche gegenseitige Verpflichtungen zwischen uns und dem Kunden ist Emmendingen.
7.Gerichtsstand Ist unser Kunde Vollkaufmann, gilt als Gerichtsstand das für den Geschäftssitz der Data Media Service zuständige Landgericht. Wir sind aber berechtigt, auch das für den Sitz des Kunden allgemein zuständige Gericht anzurufen. Hat der Kunde in der BRD keinen allgemeinen Gerichtsstand oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geschäftsbereich der BRD, oder ist sein Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, gilt ebenfalls als Gerichtsstand das für den Geschäftssitz der Data Media Service zuständige Landgericht.
II. Für die Lieferung von Gegenständen einschließlich Ersatzteilen gilt neben den unter IV-VIII aufgeführten Bedingungen: 1.Lieferfrist: Eine angegebene Lieferfrist beginnt mit dem Tag der völligen Auftragsklarheit und, falls technische Unterlagen oder sonstiges vom Kunden beizustellen oder Anzahlungen zu leisten sind, mit deren Eingang bei uns. Wird eine vereinbarte Lieferfrist aus von uns zu vertretenden Gründen um 6 Wochen überschritten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns vergeblich eine Nachfrist von 3 Wochen gesetzt und erklärt hat, dass er nach Ablauf der Nachfrist die Leistung nicht mehr annehme. Ist keine dieser Fristen vereinbart, kann der Kunde frühestens 6 Wochen nach Eingang seiner Bestellung, im Falle einer Auftragsbestätigung, eine Nachfrist von 3 Wochen setzen und erklären, dass er nach Ablauf der Nachfrist die Leistung nicht mehr annehme, um nach dem Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten zu könne. Im Falle eines Abrufauftrages gilt der Abruf als Bestellung. 2.Gefahrtragung: Die Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Wir haben unsere Lieferverpflichtung erfüllt, sobald die Ware ordnungsgemäß der Post, Bahn, dem Frachtführer oder Spediteur übergeben oder auf unsere eigenen Fahrzeuge verladen worden ist. 3.Nichterfüllung durch den Kunden: Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme oder Erteilung der Versandvorschrift oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung oder der Leistung der vereinbarten Sicherheit länger als 2 Wochen im Rückstand, sind wir nach vorangehender Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von mindestens 15% des Vertragspreises zuzüglich Mehrwertsteuer geltend zu machen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass unser Schaden niedriger als 15% des Vertragspreises ist.
III. Bei Durchführung von Reparaturen gilt neben den unter IV bis VIII aufgeführten Bedingungen:
1.Die Entsendung eines Monteurs erfolgt mangels einer anderen Vereinbarung stets auf Kosten des Kunden
2.Etwaige Kostenvoranschläge erfolgen in jedem Falle freibleibend. Leistungen, die zur Abgabe von Kostenvoranschlägen erforderlich sind, gehen auch bei veränderter oder unterbliebener Auftragszuteilung zu Lasten des Kunden.
3.Der Gegenstand, an dem Arbeiten vorgenommen werden sollen, muß uns gereinigt übergeben werden und so aufgestellt sein, dass mit den Arbeiten sofort begonnen werden kann. Hilfskräfte, insbesondere die zur Bedienung eines Geräts erforderlichen Personen, sind vom Kunden auf eigene Kosten während der ganzen Dauer der Reparatur zu stellen. Die Wartezeit von Monteuren, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung des Gegenstandes sowie der notwendigen Gerätschaften und Hilfskräfte anfällt, hat der Kunde zu bezahlen.
IV. Eigentumsvorbehalt und erweitertes Pfandrecht:
1.An sämtlichen von uns gelieferten Waren, einschließlich von uns eingebauter Zubehör-, Ersatzteile oder Tauschaggregate, behalten wir uns das Eigentum bis zur völligen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Sollten Dritte Ansprüche auf die noch in unserem Eigentum stehenden Sache geltend machen, insbesondere diese pfänden lassen, hat uns der Kunde sofort umfassend zu unterrichten. Die uns für eine Intervention entstehenden Kosten hat der Kunde zu tragen. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in unser Eigentum.
2.Wegen unserer Forderung aus einem Werkvertrag steht uns auch ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen uns sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Machen wir von unserem Recht zum Pfandverkauf der in unseren Besitz gelangten Gegenständen Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte uns bekannte Anschrift des Kunden, soweit eine etwa neue Anschrift durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht festgestellt werden kann. Anstelle des Pfandverkaufs nach den gesetzlichen Vorschriften können wir den Gegenstand unseres Pfand- oder Zurückbehaltungsrechtes auch durch freihändigen Verkauf zum Schätzpreis eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen veräußern. Wir sind berechtigt, dem Kunden für den Verkauf die Kosten der Schätzung und als Verkaufsprovision 15% des Erlöses zu berechnen.
V. Gewährleistung Soweit wir nach dem Gesetz zur Gewährleistung verpflichtet sind, gilt folgendes
1.Bei der Lieferung von fabrikneuen oder generalüberholten Gegenständen sind wir unter Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche berechtigt, nach unserer Wahl die mangelhafte Sache nachzubessern oder umzutauschen. Ist der Mangel auch nach
2 Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt, kann der Kunde nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. 2.Bei der Lieferung von gebrauchten Gegenständen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Genauso wenig haften wir für infolge natürlichen Verschleiß eingetretene Mängel. Für Instandsetzungen, die auf Wunsch des Kunden nur behelfsmäßig vorgenommen werden, wird ebenfalls keine Gewähr geleistet. 3.Bei der Lieferung von Maschinen und Geräten beschränkt sich unsere Gewährleitung auf die ersten 500 Betriebsstunden oder 6 Monate des Gegenstandes, bei der Lieferung oder dem Einbau von Ersatz- oder Austauschteilen auf nur 300 Betriebsstunden oder 3 Monate des Teiles. Infolge des der Gewährleistung unterliegenden Mangels für eine ordnungsgemäße Bereitstellung zur Instandsetzung entstehender Kosten trägt der Kunde.
4.Für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften. Wenn unser Kunde Kaufmann ist und der Gegenstand der Gewährleistung zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, verjähren die Gewährleistungsansprüche jedoch spätestens 1 Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
5.Soweit wir nach dem Gesetz und nach den vorstehenden Bestimmungen zur Nachbesserung berechtigt oder verpflichtet sind, gilt noch folgendes:
a.) zur Nachbesserung sind wir nur während der betrieblichen Arbeitszeit unserer Monteure verpflichtet. Wenn eine Nachbesserung von uns ausnahmsweise auf Verlangen des Kunden außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit unserer Monteure durchgeführt wird entstehen uns dadurch Mehrkosten, z.B. Überstundenzuschläge, Sonntagszuschläge etc., sind diese vom Kunden zu bezahlen.
b.) Der Kunde hat den nachzubessernden Gegenstand uns gereinigt und so aufgestellt zu übergeben, dass mit den Arbeiten begonnen werden kann. Die Wartezeit von Monteuren, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung des Gegenstandes anfällt, hat der Kunde zu bezahlen.
VI. Haftungsausschluss: Schadensersatzansprüche gleich welcher Art gegenüber uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und Arbeitnehmern werden, soweit gesetzlich möglich, auf alle Fälle, wenn sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen, ausgeschlossen. Gleichgültig ist, ob sie als solche aus Vertragsverletzung vertraglicher Nebenpflichten, als Verletzung von Pflichten beim Vertragsabschluß oder als solche aus unerlaubter Handlung bezeichnet werden. Dazu gehören auch Mangelfolgeschäden, Verzögerungsschäden und etwaigen Schäden wegen Konstruktionsfehlern.
VII. Zahlungsbedingungen
1.Sämtliche Zahlungen sind mangels anderweitiger Vereinbarungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zu leisten.
2.Die Lieferung von Ersatz- und Austauschteilen erfolgt mangels anderweitiger Vereinbarung nach unserer Wahl nur gegen Vorauskasse. Barzahlung bei Abholung oder Nachnahme.
3.Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt Verzug sm 15. Tag nach dem Rechnungsdatum ein. Verzugszinsen werden in nachzuweisender Höhe, mindestens jedoch aber in Höhe von 4% über dem Bundesbankdiskontsatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.Eine Aufrechterhaltung gegen eine uns zustehende Forderung ist nur mit von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden zulässig.
5.Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wird Ausgeschlossen. VIII. Gehört der Kunde nicht zu den in §24 Ziff.1 des AGB-Gesetzes genannten Kreis von Personen oder handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft, das zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gelten für den Kunden die vorstehenden Bedingungen Ziff. I 2, V 3 und VII 5 nicht.